(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bestimmungen im Bereich der Energieeinsparung, der erneuerbaren Energiequellen und des Klimaschutzes“.
(2) Nach Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Das Land fördert im Rahmen der internationalen, nationalen und EU-Klimaschutzziele die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und gleichzeitig eine nachhaltige Energieversorgung.“
(3) Nach Artikel 1/quinquies des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 1/sexies (Bestimmungen im Bereich Fernwärme und Fernkälte)
1. Die Landesregierung bestimmt, auf der Grundlage eines technischen Gutachtens der Landesagentur für Umwelt, im Bereich Fernwärme und Fernkälte die Richtlinien zur Datensammlung, die Pflichten gegenüber den Endkunden der Fernwärme- und Fernkältebetreiber, die eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse auf dem Territorium erbringen sowie die Richtlinien für eine transparente Tarifgestaltung und das diesbezügliche Monitoring. Zudem legt die Landesregierung die Bedingungen für die Abgrenzung der Versorgungszonen der Fernwärme- und Fernkälteanlagen fest.“
(4) Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art kumulierbar, die in staatlichen Bestimmungen oder zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind. Die Beiträge laut Absatz 1 sind mit Finanzierungen öffentlicher Bauarbeiten gemäß den Artikeln 3 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, kumulierbar.“