(1) Unter Anwendung des Artikels 79 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wie durch das mit der Regierung unterzeichnete Finanzabkommen geändert und mit den Gesetzen vom 23. Dezember 2009, Nr. 191, und vom 23. Dezember 2014, Nr. 190, umgesetzt, zählen die autonome Provinz Bozen und die örtlichen Körperschaften des erweiterten territorialen Landessystems, zum Zweck der Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2012, Nr. 243, zu den endgültigen Einnahmen auch solche, die der Nutzung des Verwaltungsüberschusses dienen, welcher in gesetzlicher Form festgestellt und in der Vorlage zur Rechnungslegung im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, dargestellt ist.