(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der am 11. Februar 2015 vom Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz, der Region Lombardei und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient unterzeichneten Vereinbarung betreffend die Übertragung staatlicher Befugnisse und finanzieller Obliegenheiten bezüglich des Nationalparks Stilfserjoch, sowie des Artikels 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279 (Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut für die Region Trentino-Südtirol betreffend Mindestbewirtschaftungseinheiten, Jagd und Fischerei, Land- und Forstwirtschaft), in geltender Fassung, und regelt im Rahmen der vom Autonomiestatut vorgesehenen primären Gesetzgebungsbefugnis für jenen Teil, der das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen betrifft, die Führung und Organisation des Nationalparks Stilfserjoch, in der Folge Nationalpark, sowie die Verfahren zur Erstellung und Genehmigung des Nationalparkplans und der Nationalparkordnung.
(2) Die Bestimmungen werden unter Beachtung der Zielsetzungen und Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung im Bereich der Schutzgebiete, der Vorgaben der Europäischen Union betreffend das ökologische Schutzgebietsnetz Natura 2000, der Alpenschutzkonvention, deren Protokolle und anderer Verpflichtungen des internationalen Rechts oder internationaler Abkommen angewandt.