(1) Für die Kollektivvertragsverhandlungen wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2018-2020 für das Jahr 2018 die Höchstgrenze von 22 Millionen Euro, für das Jahr 2019 die Höchstgrenze von 27,5 Millionen Euro und von 27,5 Millionen Euro für das Jahr 2020 genehmigt. Diese Beträge beinhalten anteilmäßig die Zuweisungen an die Gemeinden, Bezirksgemeinschaften, Seniorenwohnheime und an den Sanitätsbetrieb. 2)