(1) Gegen die Entscheidungen der Dienststellenkonferenz im Sinne der Artikel 16 Absatz 5 und 42 Absatz 4 können Träger eines entsprechenden Interesses innerhalb von 45 Tagen ab Mitteilung oder Veröffentlichung der Entscheidungen bei der Landesregierung aus Rechtsgründen und aus Sachgründen Beschwerde einlegen.