(1) Für Projekte, die nicht dem UVP-Verfahren oder der integrierten Umweltermächtigung unterliegen, aber für die aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften in den in Artikel 4 Absatz 1 angeführten Sachbereichen mehr als zwei Genehmigungen, Ermächtigungen oder Gutachten oder andere wie auch immer benannte Akte der Zustimmung der Landesverwaltung erforderlich sind, findet das Sammelgenehmigungsverfahren Anwendung.