(1) Die Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich (Dienststellenkonferenz) erstellt Gutachten und erlässt Ermächtigungen im Bereich Umweltschutz auf folgenden Sachgebieten:
(2) Die Dienststellenkonferenz wird vom/von der Vorsitzenden des Umweltbeirates geleitet. An dieser nehmen die Vertreter und Vertreterinnen der Landesämter teil, die von Fall zu Fall eingeladen werden, um sich zu den einzelnen Projekten gemäß den ihnen von den Bestimmungen in den Fachbereichen laut Absatz 1 zugewiesenen Zuständigkeiten auszusprechen. Die Ablehnung des Projektes durch ein oder mehrere Ämter muss, bei sonstiger Unzulässigkeit, in der Dienststellenkonferenz kundgetan und angemessen begründet werden. Die Entscheidungen der Dienststellenkonferenz werden klar und analytisch ausgedrückt und geben an, ob sie sich auf eine rechtliche Bestimmung oder andere allgemeine Verwaltungsakte stützen oder ob es sich um eine Ermessensmaßnahme zum besten Schutz des öffentlichen Interesses handelt.