1. Besondere schulische Angebote im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, sind gezielte Maßnahmen und Projekte, die aufgrund der individuellen Bedürfnisse der Schulgemeinschaft entstehen, für die Verwirklichung des Bildungsprofils der Schule eine besondere Bedeutung haben und im Dreijahresplan des Bildungsangebotes verankert sind.
2. Die Umsetzung dieser Angebote erfordert eine andere und zusätzliche spezifische berufliche, fachliche oder didaktische Qualifikation der Lehrperson, die über die vorgeschriebene Qualifikation als Lehrperson hinausgeht