(1) Der Antrag auf einen Zuschuss für die Rentenversicherungsbeiträge, die für die Zwecke laut Artikel 6/bis des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, eingezahlt wurden, ist bis zum 30. Juni des Jahres einzureichen, das auf das betreffende Beitragsjahr folgt. Dem Antrag sind die Nachweise über die Einzahlung der Beiträge beizulegen.
(2) Dem Antrag laut Absatz 1 ist außerdem ein Kontoauszug betreffend den Rentenfonds zum 31. Dezember des Jahres beizulegen, in welchem die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden, für die der Zuschuss beantragt wird.
(3) Laut Dekret des Präsidenten der Region vom 12. Juni 2012, Nr. 6/L, in geltender Fassung, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Person auf der Grundlage des Einkommens, das sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung bezieht, für die zwischen dem 1. Jänner und dem 30. Juni eines jeden Jahres eingereichten Anträge, und auf das Jahr vor dem Jahr der Antragstellung, für die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember eingereichten Anträge, sowie auf der Grundlage des Vermögens zum 31. Dezember des Jahres vor jenem der Einreichung der EEVE- Erklärung.