In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Biogasanlagen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1383 vom 18.12.2018 und Beschluss Nr. 1094 vom 29.12.2020)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung von Biogasanlagen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, in geltender Fassung, die Gewährung von Investitionsbeiträgen für die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen zur Biogasproduktion. Die Beiträge werden zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gewährt.

2. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt in Anwendung der Grundsätze der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sowie gemäß den Richtlinien der Klimastrategie – Energie Südtirol 2050, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Juni 2011, Nr. 940.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

1. Für die Umsetzung dieser Richtlinien gelten die Begriffsbestimmungen laut Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014.

2. Zusätzlich gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

a) Beginn der Arbeiten: Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht,

b) Kraft-Wärme-Kopplung: die gleichzeitige Erzeugung thermischer und elektrischer Energie in einem Prozess,

c) Wirtschaftsdünger: organische Dünger, die in landwirtschaftlichen Betrieben anfallen, wie Stallmist, Jauche, Gülle, Stroh und Pflanzenrückstände,

d) Unternehmen: jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von der Rechtsform und der Finanzierungsart sowie davon, ob es sich um eine Tätigkeit mit oder ohne Gewinnabsicht handelt,

e) zulässige Kosten: die im Rahmen einer Gesamtinvestition getrennt ermittelten zulässigen Investitionskosten gemäß diesen Richtlinien,

f) kleine und mittlere Unternehmen: die so im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definierten Unternehmen,

g) technischer Bericht: Bericht mit folgenden Angaben und Unterlagen:

- Angaben zum Auftraggeber und zum Durchführungsort der Maßnahme,

- Detaillierte Beschreibung des Bestandes und der geplanten Maßnahme,

- Berechnung der durch die Maßnahme erzielten Energieeinsparung,

- alle zusätzlichen zur Bewertung der Maßnahme benötigten Berechnungen, Pläne und Funktionsschemen.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die in Südtirol die Maßnahmen laut diesen Richtlinien durchführen.

Artikel 4
Beihilferegelungen

1. Die Beiträge werden gewährt:

a) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl.EU L 187 vom 26. Juni 2014) und unter Einhaltung der allgemeinen Bedingungen und der besonderen Bedingungen laut Artikel 41 der Verordnung,

b) unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl.EU L 352 vom 24. Dezember 2013), Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl.EU L 352 vom 24. Dezember 2013) oder Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl.EU L 190 vom 28. Juni 2014).

2. Unter Beachtung der in den Verordnungen laut Absatz 1 festgelegten Beitragshöchstgrenzen können die Antragsteller vor der Beitragsgewährung die anzuwendende Beihilferegelung wählen.

Artikel 5
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Beitragsanträge mit den erforderlichen Unterlagen müssen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden.

2. Im Fall konzessionspflichtiger oder ermächtigungspflichtiger Bauarbeiten, deren Beginn einer Meldung des Beginns der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde unterliegt, muss der Beitragsantrag vor der Meldung des Beginns der Arbeiten eingereicht werden.

3. Die Meldung des Beginns der Arbeiten, Ausgabenbelege wie Anzahlungsrechnungen, Vorverträge, welche Anzahlungen oder Geldstrafen bei Nichterfüllung vorsehen, oder Nachweise über Kautionszahlungen oder sonstige Zahlungen mit Datum vor jenem der Antragsstellung hat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 die Ablehnung des Beitragsantrags zur Folge. Im Fall von Beitragsanträgen im Rahmen der De-minimis-Regelung werden zur Auszahlung nur Rechnungen berücksichtigt, die nach der Antragsstellung ausgestellt wurden.

4. Nicht als Beginn der Arbeiten gelten der Ankauf von Grundstücken sowie Vorarbeiten wie das Einholen von Genehmigungen, die Vorbereitung der Antragsunterlagen und die Erstellung von Machbarkeitsstudien.

5. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 können keine Beiträge gewährt werden.

6. Beitragsanträge für förderfähige Maßnahmen, deren Kosten auf weniger als 10.000,00 Euro ohne MwSt. veranschlagt werden, sind nicht zulässig. Sie werden abgelehnt und archiviert.

Artikel 6
Höhe der Beiträge

1. Die maximale Beitragshöhe für Maßnahmen laut diesen Richtlinien beträgt 40% der zulässigen Kosten.

2. Es können keine Beiträge gewährt werden, die die Schwelle laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder die Schwellen laut den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013, Nr. 1408/2013 und Nr. 717/2014, je nach angewandter Beihilferegelung, überschreiten.

Artikel 7
Mehrfachförderung

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit keinen weiteren Beiträgen oder Förderungen sonstiger Art häufbar, die in staatlichen Bestimmungen oder in anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes für dieselben zulässigen Ausgaben vorgesehen sind.

Artikel 8
Antragstellung

1. Die Beitragsanträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt per zertifizierter elektronischer Post (PEC) gemäß den geltenden Bestimmungen vor Beginn der Arbeiten an folgende PEC-Adresse übermittelt werden:   energie.energia@pec.prov.bz.it.

2. Die Beitragsanträge können vom 1. Jänner bis zum 31. Mai des Jahres eingereicht werden, in dem die Arbeiten beginnen.

3. Im Beitragsantrag müssen die Nummer und das Datum der elektronischen Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe angeführt sein; der Antragsteller muss erklären, dass die Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren verwendet wird.

4. Die Beitragsanträge enthalten folgende Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens,

b) Beschreibung der Maßnahme mit Angabe des Beginns und des Abschlusses der Arbeiten,

c) Durchführungsort der Maßnahme,

d) Aufstellung der Kosten für die Maßnahme,

e) Höhe der für die Maßnahme beantragten öffentlichen Finanzierung.

5. Für Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, muss ein Zeitplan mit den pro Jahr anfallenden Kosten beiliegen.

6. (aufgehoben mit Beschluss Nr. 1383 vom 18.12.2018)

7. Eine Maßnahme darf nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden.

8. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Aufforderung vervollständigt werden, werden abgelehnt und archiviert. Diese Frist kann auf Antrag aus triftigen Gründen um höchstens weitere 30 Tage verlängert werden.

9. Für den Austausch von Anlagen, für die bereits ein Beitrag gewährt wurde, wird kein weiterer Beitrag gewährt. Ausgenommen davon sind mit fossilen Brennstoffen betriebene Wärmeerzeuger.

10. Anträge auf mit Mehrkosten verbundene Änderungen in Zusammenhang mit bereits vorgelegten Beitragsanträgen müssen vor Beginn der Arbeiten und vor der Gewährung des Beitrags für den ursprünglichen Antrag beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden, zusammen mit der entsprechenden Stempelmarke in der gesetzlich vorgesehenen Höhe.

Artikel 9
Technische Vorgaben

1. Die Beiträge können für die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen zur Biogasproduktion gewährt werden, unter folgenden Bedingungen:

a) die Maßnahme bewirkt eine messbare Reduzierung des Primärenergieverbrauchs,

b) das Biogas wird durch anaerobe Behandlung von Wirtschaftsdünger produziert,

c) die gesamte produzierte Wärme wird genutzt,

d) es sind plombierbar ausgeführte Zähler eingebaut, welche die Brennstoffmenge, die produzierte elektrische und thermische Energie sowie die über die eventuelle Notkühlung abgeführte Wärme erfassen,

e) die Anlage produziert keine Verkehrskraftstoffe,

f) Einhaltung eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1. Bei zusammengeschlossenen Betrieben erfolgt die Berechnung des Viehbesatzes unter Zugrundelegung der Gesamtviehzahl und aller Futterflächen der Mitgliedsbetriebe. Für die Berechnung der Futterfläche und der Großvieheinheiten (GVA) gelten die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für das Land Südtirol. Für die Berechnung des Viehbesatzes gelten die Toleranzen, wie sie für die Flächenprämien in den Durchführungsbestimmungen zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen sind.

Artikel 10
Zulässige Kosten

1. Folgende Kosten sind zulässig:

- Kosten für die Beschickungs-, Aufbereitungs- und Austragungsanlagen,

- Kosten für die Rührwerke,

- Kosten für die Gasspeicher,

- Kosten für die Anlage zur Gasaufbereitung und -verteilung samt Sicherheitseinrichtungen,

- Kosten für die thermohydraulische Anlage mit Wärmespeicher und Sicherheitseinrichtungen,

- Kosten für die Elektro- und Regelungsanlage inklusive Notstromversorgung,

- Kosten für technische Ausgaben bis zu insgesamt 10 % der zulässigen Kosten, und zwar für Planung, Bauleitung, technische Gutachten, Untersuchungen über die Ausführbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht, Sicherheitskoordinierung und Abnahme.

2. Folgende Kosten sind nicht zulässig:

- Kosten für den Ankauf von Grund,

- Kosten für bauliche Maßnahmen,

- Kosten für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Wärmeerzeuger mit entsprechendem Zubehör, da diese gegenüber einer herkömmlichen Erzeugungsanlage keine Investitionsmehrkosten darstellen.

3. Für Anlagen, für die Förderungen für die Stromerzeugung beansprucht werden, kann der Beitrag laut diesen Richtlinien nur auf die zulässigen Kosten für die Produktion thermischer Energie gemäß folgender Formel gewährt werden:

zulässige Kosten für die Produktion thermischer Energie = zulässige Gesamtkosten x (thermischer Wirkungsgrad / Gesamtwirkungsgrad).

Artikel 11
Erforderliche Unterlagen

1. Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen:

- Kostenvoranschlag,

- technischer Bericht, unterzeichnet von einem befähigten Techniker/einer befähigten Technikerin, der bzw. die in der Berufsliste eingetragen ist,

- Nachweis über die Reduzierung des Primärenergieverbrauchs,

- Liste der beteiligten Betriebe mit Viehbestand,

- Pläne der Anlage und Gebäude,

- betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse,

- Eigenbescheinigung über den Besitz der Genehmigung der Gemeinde zur Durchführung der Maßnahme.

Artikel 12
Genehmigung der Beiträge

1. Der Direktor/Die Direktorin der Landesagentur für Umwelt genehmigt in Anwendung dieser Richtlinien und im Rahmen der Verfügbarkeit des Haushaltes die Beiträge, und zwar mit Bezug auf die im Kostenvoranschlag angegebenen Kosten. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und müssen vollständig sein.

Artikel 13
Auszahlung der Beiträge

1. Die Anträge auf Auszahlung der Beiträge samt den erforderlichen Unterlagen müssen mit einem eigenen, vom Landesamt für Energie und Klimaschutz bereitgestellten telematischen Formblatt per zertifizierter elektronischer Post (PEC) beim Landesamt für Energie und Klimaschutz gemäß den geltenden Bestimmungen eingereicht werden.

2. Die Begünstigten müssen die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Ausgabe, aus Verschulden des Begünstigten, abgerechnet wurde, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden; nach Ablauf dieser verlängerten Frist gilt der Beitrag automatisch als widerrufen.

3. Erstreckt sich die Durchführung der Arbeiten über mehrere Jahre, muss der Begünstigte die Abrechnung der Ausgaben bis zum Ende des Jahres vorlegen, das auf das Bezugsjahr der einzelnen Tätigkeiten laut Zeitplan folgt. Für die Abrechnung gelten die Bestimmungen laut Absatz 2.

4. Dem Auszahlungsantrag müssen die Originalrechnungen im XML-Format und im über das „Sistema di Interscambio“ (SdI) umgewandelten PDF-Format (enthält alle Elemente der Rechnung samt den Übertragungsprotokollen) beiliegen. In den Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung besteht, sind die Originalrechnungen im Papierformat oder in digitaler Form beizulegen. In den Rechnungen müssen die Kosten detailliert angeführt werden, andernfalls sind dem Auszahlungsantrag detaillierte Kostenaufstellungen zu den eingereichten Rechnungen beizulegen.

5. Dem Auszahlungsantrag müssen zudem die Zahlungsbestätigungen der Rechnungen beiliegen; weiters muss auf dem Auszahlungsantrag das effektive Datum des Beginns der Arbeiten für die geförderte Maßnahme angegeben werden. Die Zahlungen müssen in Form einer Bank- oder Postüberweisung oder über eine andere rückverfolgbare Zahlungsart erfolgen. Falls die Überweisung online erfolgt ist, muss die Transaktionsbestätigung mindestens zwei Arbeitstage nach Eingabe der Überweisung datiert sein.

6. Für die Auszahlung müssen die Rechnungen nach der Antragsstellung ausgestellt worden sein. Wurden sie davor ausgestellt, so darf im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die ganze Maßnahme kein Beitrag ausgezahlt werden. Im Fall von Beitragsanträgen im Rahmen der De-minimis-Regelung werden zur Auszahlung nur Rechnungen berücksichtigt, die nach der Antragsstellung ausgestellt wurden.

7. Die Rechnungen für das Einholen von Genehmigungen, für die Vorbereitung der Antragsunterlagen und für die Erstellung von Machbarkeitsstudien dürfen ein Datum aufweisen, das vor jenem der Antragsstellung liegt.

8. Die Rechnungen müssen auf den Begünstigten ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme müssen detailliert angegeben sein.

9. Bei Leasing müssen der Leasingvertrag (Original oder beglaubigte Kopie) sowie eine detaillierte Kostenaufstellung eingereicht werden. Für die Auszahlung muss der Leasingvertrag ein Datum aufweisen, das nach jenem der Antragsstellung liegt.

10. Die Beiträge können nur für fabrikneue Materialien und Anlagen ausgezahlt werden, die zur Durchführung der Maßnahme notwendig sind.

11. Die Beiträge werden in einmaliger Form ausgezahlt. Falls die effektiv bestrittenen Ausgaben geringer sind als die veranschlagten Kosten, wird der Beitrag entsprechend reduziert.

12. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Beiträge ausgezahlt werden.

13. Der Beitrag kann erst dann ausgezahlt werden, nachdem festgestellt wurde, dass die Ziele des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9, erreicht sind. Dazu kann ein Techniker/eine Technikerin des Landesamtes für Energieeinsparung eine Abnahmeprüfung im Hinblick auf die fachgerechte Ausführung und die Funktionalität der Maßnahme vornehmen.

Artikel 14
Änderungen in der Auszahlungsphase

1. In der Auszahlungsphase sind unwesentliche Änderungen innerhalb der verschiedenen Ausgabenpositionen der zulässigen Kosten sowie unwesentliche Projektabweichungen zulässig.

2. Die Beiträge können auch dann ausgezahlt werden, wenn andere als im Antrag angegebene Marken, Typen oder Materialien verwendet wurden, vorausgesetzt, sie entsprechen den technischen Vorgaben dieser Richtlinien.

Artikel 15
Pflichten der Begünstigten

1. Die Begünstigten sind verpflichtet:

a) auf Anfrage des Landesamtes für Energieeinsparung jährlich die aktualisierten Daten der Biogasanlage über die dafür vorgesehene Softwareanwendung zu übermitteln,

b) die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind zudem verpflichtet, die Rentenbeiträge für mitarbeitende Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig rentenversichert sind,

c) innerhalb von 60 Tagen sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Gewährung oder auf den Widerruf oder Teilwiderruf des Beitrags haben können,

d) dem Landesamt für Energie und Klimaschutz sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung oder Auszahlung der Beiträge für notwendig erachtet, sowie den Zugang zu den geförderten Anlagen und Bauten zu gewährleisten,

e) die Originaldokumente zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Zehnjahresfrist läuft ab dem Jahr, das auf jenes der Auszahlung des Beitrags folgt.

Artikel 16
Kontrollen

1. Das Landesamt für Energie und Klimaschutz führt an mindestens 6 % der ausgezahlten Anträge Stichprobenkontrollen durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Festlegung der zu kontrollierenden Anträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugszeitraum ausgezahlten Beiträge.

3. Bei den Kontrollen wird der Wahrheitsgehalt der Eigenbescheinigungen überprüft.

Artikel 17
Widerruf der Beiträge

1. Wird nach Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass Voraussetzungen für die Auszahlung fehlen oder falsche Erklärungen abgegeben wurden, so wird der Beitrag vom Direktor/von der Direktorin der Landesagentur für Umwelt widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

2. Anlagen, für die ein Beitrag gewährt wurde, können frühestens zehn Jahre nach ihrem Einbau vom Standort entfernt werden, andernfalls wird der gewährte Beitrag im Verhältnis zur verbleibenden Zeit widerrufen und der Begünstigte muss den Betrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Kann die Stichprobenkontrolle aus Verschulden des Begünstigten nicht durchgeführt werden, so wird der gewährte Beitrag widerrufen und der Begünstigte muss ihn gegebenenfalls zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

Artikel 18
Wirksamkeit

1. Die Beiträge laut diesen Richtlinien können bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis