1. Die begünstigten Organisationen können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der über die gewährte Förderung hinausgeht, durch Quantifizierung der von ihren Mitgliedern und Beteiligten ehrenamtlich geleisteten Dienste rechtfertigen, und zwar im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz im Gesamtausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben angerechnet.
3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Begünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane beanspruchen.
4. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen steht keine Vergütung zu.
5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.