(1) Der Schatzmeister nimmt die Zahlung von Steuern, von in den Listen eingetragenen Beträgen sowie von Summen in Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen, anderen gesetzlichen Verpflichtungen und den Dienstleistungsverträgen laut Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, auch dann vor, wenn die entsprechende Zahlungsanweisung noch nicht ausgestellt wurde. Die örtliche Körperschaft stellt diese Anweisung zwecks Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens innerhalb von 30 Tagen aus, wobei die Zuordnung in dem Haushaltsjahr erfolgt, in welchem der Schatzmeister die Zahlung ausgeführt hat, auch wenn die entsprechende Mitteilung an die Körperschaft im darauffolgenden Jahr eingegangen ist.