(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, aufgehoben.
(2) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2016, Nr. 17, in geltender Fassung, wird aufgehoben, mit Ausnahme für jene Gemeinden, welche bei Inkrafttreten dieses Artikels die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens bereits beschlossen haben.