(1) Auf die örtlichen Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Artikels den Plan zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs vorgelegt oder dafür die Genehmigung im Sinne von Artikel 243/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, erhalten haben, findet Artikel 1 Absatz 888 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, in geltender Fassung, Anwendung. 10)