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Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Musealisierung und öffentliche Nutzung archäologischer Güter von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Musealisierung und öffentliche Nutzung archäologischer Güter von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 6/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für Ausgaben, die von Privaten für die Musealisierung und öffentliche Nutzung von auf privatem Grundeigentum freigelegten archäologischen Gütern von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert getätigt wurden.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „für gemeinnützige Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke“: private Gebäude und Grundstücke, die öffentlichen und sozialen Interessen dienen (z.B. Altersheime, Non-Profit-Vereine, gemeinnützige Organisationen ohne Gewinnabsicht „Onlus“ usw.),

b) „für wirtschaftliche Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke“: private Gebäude und Grundstücke, die ausschließlich dazu bestimmt sind, dem Eigentümer Gewinn einzubringen (z.B. Fabriken, Geschäfte usw.),

c) „Betriebskosten“: Ausgaben für Personal, für die Reinigung, für Versorgungsdienstleistungen (Heizung, Klimatisierung, Strom) sowie für Versicherungen,

d) „Ausgaben für die ordentliche Instandhaltung“: Ausgaben, um die Liegenschaften in gutem Zustand und zweckentsprechend zu erhalten, unter Ausschluss jeder Veränderung, sowohl was die Art der Nutzung als auch den Zustand der Räume betrifft,

e) „Ausgaben für die außerordentliche Instandhaltung“: Ausgaben für die Durchführung von Bauarbeiten und Umbauarbeiten, um Teile des bestehenden Gebäudes, auch tragende Bauteile, zu erneuern und zu ersetzen, nach Genehmigung des Landesamtes für Bodendenkmäler,

f) „regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit“: die museale Einrichtung ist mindestens 150 Tage im Jahr für die Öffentlichkeit zugänglich,

g) „gelegentliche öffentliche Zugänglichkeit“: die museale Einrichtung ist nur gelegentlich geöffnet; die Öffentlichkeit wird über die Öffnungszeiten informiert,

h) „öffentliche Nutzung“: Möglichkeit für das Publikum, Zutritt zu Einrichtungen zu erhalten, die unter Berücksichtigung der konservatorischen Notwendigkeiten und des Denkmalschutzes musealisiert wurden.

Art. 3
Zugelassene Maßnahmen und Anspruchsberechtigte

1. Zur Finanzierung zugelassen sind nur die von privaten Bauherren getätigten Ausgaben für Baumaßnahmen zur Musealisierung und öffentlichen Nutzung von archäologischen Gütern von besonderem archäologischem und geschichtlichem Wert, die auf ihrem Grund freigelegt wurden, sowie für Baumaßnahmen zur Optimierung der musealen Einrichtung.

Art. 4
Voraussetzungen für die Gewährung des Beitrags

1. Zur Gewährung eines Beitrages müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Denkmalschutzbindung des Kulturgutes im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 22. Jänner 2004, Nr. 42 (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter), in geltender Fassung, und von Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung,

b) Genehmigung durch das Landesamt für Bodendenkmäler der Baumaßnahmen zur Musealisierung oder zur Optimierung der musealen Einrichtung,

c) Abschluss einer Musealisierungsvereinbarung zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem privaten Bauherrn, mit der die öffentliche Nutzung der musealen Einrichtung garantiert und geregelt wird; die Vereinbarung muss von der Landesregierung genehmigt werden; sie dient auch als Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Beitrages,

d) die Privaten müssen die Ausgaben für die ordentliche und die außerordentliche Instandhaltung der musealen Einrichtungen sowie deren Betriebskosten zur Gänze übernehmen.

2. Die Maßnahmen können nach Ausstellung der Genehmigung laut Absatz 1 Buchstabe b) durchgeführt werden.

Art. 5
Beitragssätze

1. Im Rahmen der verfügbaren Mittel werden Beiträge in folgendem Ausmaß gewährt:

a) Nutzung des Gebäudes und des Grundes:

1) Für gemeinnützige Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke: 50 Prozent der getätigten und zum Beitrag zugelassenen Ausgaben,

2) für wirtschaftliche Zwecke bestimmte private Gebäude und Grundstücke: 30 Prozent der getätigten und zum Beitrag zugelassenen Ausgaben,,

b) öffentliche Zugänglichkeit:

1) regelmäßige öffentliche Zugänglichkeit: 20 Prozent,

2) gelegentliche öffentliche Zugänglichkeit: 10 Prozent,

c) Einnahmen:

1) Eintritt frei: 30 Prozent,

2) Eintritt gegen Zahlung zugunsten des privaten Bauherrn: 0 Prozent.

2. Für die Berechnung der Beitragshöhe wird auf die zwischen der Autonomen Provinz Bozen und dem Bauherrn abgeschlossene Vereinbarung verwiesen.

3. Reichen die vorhandenen finanziellen Mittel nicht aus, werden die Mittel bei gleichem Beitragsanspruch mehrerer Antragstellender auf diese zu gleichen Teilen aufgeteilt.

4. Bei Erschöpfung der Mittel auf dem entsprechenden Haushaltskapitel innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres können die nicht berücksichtigten Anträge weder im laufenden Haushaltsjahr noch in den folgenden Jahren bearbeitet werden.

Art. 6
Bearbeitung der Anträge

1. Der mit Stempelmarke versehene Beitragsantrag muss vom Bauherrn bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin bei der Landesabteilung Denkmalpflege – Amt für Bodendenkmäler, Armando-Diaz-Str. 8, 39100 Bozen, bis zum 30. September des Bezugsjahres eingereicht werden. Für das Jahr 2016 können die Anträge innerhalb 01. Dezembereingereicht werden.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Der mit Stempelmarke versehene Beitragsantrag muss vom Bauherrn bzw. vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin bei der Landesabteilung Denkmalpflege – Amt für Bodendenkmäler, Armando-Diaz-Str. 8, 39100 Bozen, bis zum 20. November des Bezugsjahres eingereicht werden; der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) die Eckdaten der vom Landesamt für Bodendenkmäler ausgestellten Genehmigung der Baumaßnahmen,

b) den Namen der für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person.

2. Die antragstellende Person muss im Beitragsantrag erklären,

a) dass für die im Antrag angegebenen Arbeiten kein anderer Landesbeitrag beantragt bzw. gewährt worden ist,

b) dass sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie die vom Strafgesetzbuch und von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen im Falle unwahrer Angaben kennt,

c) dass sie im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196 (Datenschutzkodex), über ihre Rechte hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Autonome Provinz Bozen informiert wurde.

3. Dem Antrag müssen die für die Musealisierung erstellten Projektunterlagen beigelegt werden.

4. Im Falle unvollständiger Anträge fordert das Landesamt für Bodendenkmäler schriftlich die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Die antragstellende Person muss den Antrag innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab der entsprechenden Aufforderung vervollständigen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist vervollständigt, wird er von Amts wegen archiviert.

Art. 7
Beitragsauszahlung

1. Der Beitrag wird mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege gewährt.

2. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden, mit Stempelmarke versehenen Antrags, dem die quittierten Originalrechnungen über die entsprechenden Baumaßnahmen beiliegen, und nachdem die Angemessenheit der Kosten und die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten geprüft wurden.

3. Die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten und der ordnungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen wird von der Landesabteilung Hochbau und technischer Dienst vorgenommen.

4. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten aus bodendenkmalpflegerischer Sicht wird vom Landesamt für Bodendenkmäler vorgenommen.

5. In folgenden Fällen kann der gewährte Beitrag gekürzt werden:

a) wenn die Qualität der ausgeführten Arbeiten oder des verwendeten Materials niedriger ist als vorgeschrieben,

b) wenn die Kosten für die einzelnen Arbeiten zu hoch sind,

c) wenn die denkmalpflegerischen Vorschriften nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

Art. 8
Widerruf

1. Wird bei oder nach der Auszahlung des Beitrags festgestellt, dass die Arbeiten nicht den denkmalpflegerischen und baulichen Vorschriften entsprechen, oder werden falsche oder unwahre Erklärungen im Beitragsantrag oder in irgendeinem anderen für den Erhalt des Beitrags vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt, so wird der begünstigten Person der gesamte Beitrag widerrufen und sie muss ihn, falls er bereits ausgezahlt wurde, erhöht um die ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.

Art. 9
Kontrollen

1. Das Landesamt für Bodendenkmäler führt jährlich Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Maßnahmen durch.

2. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten wird nach Artikel 8 vorgegangen und es werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 10
Wirksamkeit

1. Diese Richtlinien gelten für jene Beitragsanträge, die ab dem Tag nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung eingereicht werden.

 

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