(1) Im italienischen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird das Wort „corsi“ durch das Wort „iniziative“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Zur Förderung der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin organisiert das Land direkt, oder indem es sich eines Institutes bedient, die Durchführung der Kurse für die Ausbildung im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut einschlägiger staatlicher Gesetzgebung und sorgt für die entsprechende Finanzierung.“
(3) Am Ende von Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Das Land verwaltet direkt den Lehrgang für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin und verwirklicht die Tätigkeiten des Lehrgangs direkt oder über das Institut für die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 12.000,00 Euro für das Jahr 2016, 12.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 12.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018. Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.
(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.