(1) Nach Artikel 58 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Ab dem 1. Jänner 2017 bleibt die 5. Einkommensstufe laut Absatz 1 Buchstabe e) beschränkt auf die vom Artikel 82 vorgesehenen Wirkungen aufrecht.“
(2) Am Ende des dritten Satzes von Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, sind die Wörter „und für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro“ gestrichen.
(3) Nach Artikel 78/ter Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2016 in Höhe von 10.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 10.000.000,00 Euro für das Jahr 2016 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.
(5) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.