(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Das Verbrennen im Freien von pflanzlichem Material, einschließlich pflanzlicher Rückstände jeglicher Art, die beim Aufräumen von Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern anfallen, ist verboten.“
(2) Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„d) Lagerfeuer, Grillfeuer und sonstige Feuer im Rahmen von Traditionen und Brauchtumsveranstaltungen, wobei die Gemeinde weiterhin die Möglichkeit hat, solche Aktivitäten innerhalb der Ortschaften zu regeln,“.
(3) Nach Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Erlaubt sind jedenfalls zum alleinigen Zwecke der Frostabwehr mit hierfür geeigneten Brennstoffen errichtete Feuer zu Heizzwecken in landwirtschaftlichen Kulturen.“
(4) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Unbeschadet der Anwendung der Strafen gemäß Artikel 19 geht die in diesem Artikel vorgesehene Aufsichtbehörde bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der technischen Vorschriften laut Anhang C je nach Schwere der Übertretung folgendermaßen vor:
- Mahnung mit Festsetzung einer Frist, innerhalb der die Regelwidrigkeiten zu beheben sind,
- Mahnung und gleichzeitig vorübergehender Entzug der Ermächtigung für eine bestimmte Zeit, falls Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht,
- Widerruf der Ermächtigung, wenn nach der Mahnung keine Anpassung an die Vorschriften erfolgt, und bei wiederholten Übertretungen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellen oder diesen schaden.“
(5) In Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die Wörter „, wer die Vorschriften gemäß Artikel 18 Absatz 4 nicht beachtet“ gestrichen.