1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen.
3. Mit den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, Pflichtinformationen zu liefern. Zudem wird damit überprüft, ob die Investitionen und Vorhaben jenen Zwecken dienen, für welche der Beitrag gewährt wurde.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen beizubringen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.