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Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
Ausbringung von Mist, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft für Flächen in Natura 2000-Gebieten: Genehmigung und Umsetzung der Managementleitlinien

Die Landesregierung hat folgenden Sachverhalt zur Kenntnis genommen:

Zur Sicherung der Artenvielfalt mittels Erhaltung der natürlichen und naturnahen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen wurden auch in der Provinz Bozen die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Vogelschutzgebiete (siehe Anlage D und E des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6 „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“) gemäß „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992) und der „Vogelschutzrichtlinie“ (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009) ausgewiesen.

Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen gemäß dieser Richtlinien darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet zu bewahren oder wiederherzustellen.

Im Bereich von Natura 2000-Gebieten ist es verboten, die natürlichen Lebensräume und Lebensräume der Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu verschlechtern.

Zwecks Einhaltung des Verschlechterungsverbots und zwecks Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse müssen die Managementleitlinien unter den obgenannten Prämissen Kriterien für die Ausbringung des im Natura 2000-Gebiet auszubringenden Düngers aus der Viehwirtschaft festlegen.

Zu diesem Zweck sieht Artikel 21, Absatz 4 des Naturschutzgesetzes des Landes das Verbot für „die Ausbringung von Mineraldünger und Flüssigdünger, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft, mit Ausnahme des im Natura 2000-Gebiet anfallenden Flüssigdüngers und mit Ausnahme der Acker-, Obst- und Weinbaukulturen“ vor. „Die Landesregierung genehmigt unter Berücksichtigung der spezifischen naturschutzfachlichen Anforderungen und einer standortgerechten Bewirtschaftung Managementleitlinien, auf deren Grundlage vom genannten Verbot abgewichen werden kann.”

Zwecks Ausarbeitung der obgenannten Managementleitlinien wurde eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Abteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung, der Abteilungen Landwirtschaft und Forstwirtschaft, des Südtiroler Bauernbundes, des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz, des Heimatpflegeverbandes sowie des Beratungsringes Berglandwirtschaft BRING, gebildet.

Bei der Analyse der zur Verfügung stehenden Daten wurde ein betriebsbezogener Ansatz gewählt, entsprechend dem Auftrag an die Arbeitsgruppe. Die Anzahl der betroffenen Betriebe, ihre Flächenverteilung, die Betriebsform und der Viehbesatz gestatten es, eine Folgenabschätzung hinsichtlich der festzulegenden Maßnahmen vorzunehmen.

Der Umgang mit Natura 2000 Flächen soll künftig auf einem Viersäulenkonzept basieren. Dazu gehören 1. die Berechnungsgrundlage für die Besatzdichten der verschiedenen Regionen/Flächen auf Basis wissenschaftlich verfügbarer Datengrundlagen, 2. die Erarbeitung von Düngeplänen für Betriebe mit Flächen in Natura 2000 Gebieten, 3. die regelmäßige Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen zur Folgenabschätzung der Maßnahmen sowie 4. die Begleitforschung.

Diese vier Säulen können nur gemeinsam zur Anwendung kommen. Dies begründet sich vor allem darin, dass die gegenwärtig angenommene Berechnungsgrundlage mit sehr vielen Annahmen und Erfahrungen aus anderen räumlichen Bereichen operiert, was das Risiko einer falschen Grundannahme in sich birgt. Dieses Risiko (Verschlechterung der Ausgangslage/Flächensituation im Sinne naturschutzrechtlicher Vorgaben) kann nur durch die Folgemaßnahmen, vor allem die Evaluierung aber auch die Begleitforschung, minimiert werden, da dann bei Bedarf gegengesteuert werden kann.

Zu 1) Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage basiert auf der Unterstellung bestimmter Flächenerträge, Ertragsqualitäten sowie der produzierten N-Menge pro GVE (Güllevolumen und N-Gehalte). Daraus werden für das Flächenklassifizierungsschema entsprechende Annahmen abgeleitet. Das System sieht 5 Klassen vor. Klasse A: Sehr intensiv genutzte, Klasse B: Intensiv genutzte nährstoffreiche Wiesen, Klasse C: Mäßig intensiv genutzte nährstoffreiche und ausgewogene Wiesen, Klasse D: wenig intensiv genutzte mäßig nährstoffreiche, artenreiche Wiesen sowie Klasse E: Extensiv genutzte Magerrasen (Wiesen und Weiden inkl. Moore und sonstige Feuchtflächen).

Für die weitere Vorgangsweise erscheint es zweckmäßig, die 5 Klassen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung der Klassen A und B einerseits und andererseits der Klassen D und E ist technisch und naturschutzfachlich schlüssig, ebenso wie die Beibehaltung und getrennte Behandlung der Klasse C als eigenständige Einheit. Um Spielraum für einen Kompromiss zu schaffen soll jedoch in weiterer Folge die Zusammenfassung von A, B, C sowie D, E in insgesamt lediglich 2 Gruppen dargelegt werden.

a) Aufgrund der aktuell vorliegenden lückenhaften Datengrundlage ist nicht eindeutig festlegbar, wie stark eine Einschränkung der Düngungsmöglichkeiten auf den laut Tabelle 1 eingestuften C-Flächen vorgegeben werden muss, um den Natura 2000 Richtlinien (Verschlechterungsverbot) zu entsprechen. Aus diesem Grund scheint eine Vorgabe für die Wiesentypen C analog zu den Typen A und B gemäß Tabelle 1 zweckmäßig, da das Ziel der Vereinbarkeit zwischen Landwirtschaft und Naturschutz bestmöglich garantiert werden soll.

b) Demgemäß werden 1. die Klassen A, B, C sowie 2. die Klassen D, E zunächst gleichbehandelt. Bei der künftigen Ausgangstabelle zur Berechnung der Besatzdichten werden Ertragsmengen, die in der Realität tatsächlich erheblichen Variationen in Abhängigkeit von Standort, Bewirtschaftungsart, Jahr etc. unterliegen, für A, B und C-Flächen unter 1250 m mit durchschnittlich 100 dt/ha angenommen. Auch bei den Ertragsqualitäten kommt es zu erheblichen Variationen. Die getroffenen Annahmen unterstellen einen durchschnittlichen N-Gehalt von 2,0 %. Die GVE wurde in Anlehnung an die Wasserschutzrichtlinie mit 85 kg N/Kuh und Jahr eingerechnet. Aus beiden Annahmen errechnet sich eine N-Menge von 200 kg auf diesen Flächen aus den unterstellten Erträgen. Bei einer angenommenen produzierten N-Menge pro GVE von 85 kg ergibt sich daraus für die genannte Fläche einen GVE-Besatz von 2,4. Das Flächencluster D/E wird dagegen auf 0 gesetzt (siehe Tabelle 1).

Grundlage der in Tabelle 1 dargestellten Berechnung sind die A, B, C- bzw. D, E - Flächen der Höhenlage bis 1250 m. Alle anderen Werte sind davon regressiv gemäß Gewässerschutzrichtlinie abgeleitet (laut Art 16 Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6 in geltender Fassung).

Zu 2) Düngepläne

Die in Natura 2000 arbeitenden Betriebe müssen sich einer Beratung und Begleitung anschließen. Zu den Maßnahmen der Beratung und Begleitung gehören:

1. Berechnung der Besatzdichten und entsprechende Einstallung: Zum Ausgangszeitpunkt der Vorgaben soll den Betrieben die über den Vorgaben liegen eine Übergangszeit einräumt werden, in der es zu einer schrittweisen Anpassung der Besatzdichten kommen muss (Reduktion um mindestens 5 % pro Monat bis auf die zulässige Besatzdichte). Auf Basis der ersten Erhebung wird in Abhängigkeit der verfügbaren Beratungskapazitäten eine Rangierung der Dringlichkeit nach Flächenanteil in Natura 2000 Gebieten und Flächenkategorie vorgenommen. Spätestens innerhalb eines Jahres müssen diese Betriebe in der Beratung sein, alle anderen nach spätestens 2 Jahren (gleiches gilt für Punkte 2 und 3).

2. Beratung im Hinblick auf Landschaftspflegemaßnahmen. Diese Maßnahme ist unmittelbar umzusetzen. Es ist das Ziel einen Teil der aus Naturschutzsicht sensiblen Flächen der C-Klasse in Maßnahmen der Landschaftspflege zu übernehmen und damit die Bewirtschaftung zu extensivieren. Die Abteilung 28 übernimmt diese Beratung gemeinsam mit Südtiroler Bauernbund und Coldiretti.

3. Erstellung und Umsetzung von Düngeplänen in Abhängigkeit der Flächen. In der Folge sind Landwirte verpflichtet Ausbringzeiten, -mengen und die beschickten Flächen unmittelbar zu dokumentieren (siehe Punkt 1). Die Düngepläne werden nach einer Musterverordnung des Landes Südtirol erstellt.

Das Land Südtirol führt Kontrollen durch, um die Einhaltung der Maßnahmen (u.a. Umsetzung der Düngepläne, Besatzdichten) zu überprüfen. Der Umfang der Stichproben soll jährlich mindestens 6 % der Betriebe betreffen entsprechend Landesgesetz 17/93. Für Verstöße kommen die Sanktionen laut Naturschutzgesetz zur Anwendung.

Zu 3) Evaluierungsmaßnahmen

Diese Maßnahmen stellen das Kernstück des Umganges mit Natura 2000 Flächen dar. Sie stellen die Einhaltung der EU-Vorgabe (Verschlechterungsverbot) für Natura 2000 Flächen sicher. Daraus ergibt sich, dass evtl. Punkt 1 (Tabelle 1, Berechnungsgrundlage) nach mehrjährigen Evaluierungszyklen zu verändern ist.

Gleichzeitig wird auch festgehalten, dass für Flächen der Typologie C eine zeitnahe Evaluierung erfolgen muss. Sollten dabei die Ziele der Natura 2000 Richtlinien (Verschlechterungsverbot) als nicht eingehalten festgestellt werden, so muss als sofortige Maßnahme die Anpassung der Düngepläne und falls notwendig der Richtwerte für die Ausbringung von Stickstoff erfolgen.

Zu den Evaluierungsmaßnahmen gehören:

1. Regelmäßige Rückmeldungen an die Landesämter aus den Ergebnissen der Stichprobenkontrollen.

2. Kontinuierliche Kontrollen natur- und umweltrelevanter Indikatoren auf repräsentativen Flächen. Die Vorgehensweise sowie die Indikatoren werden innerhalb von 6 Monaten nach Beschluss durch die Expertenkommission entwickelt.

3. Die jährliche Vorstellung und Bewertung der Ergebnisse erfolgt durch die Expertenkommission und Vertreter der Ressorts.

4. Im 6-Jahreszyklus wird eine Evaluierung der beschlossenen Maßnahmen durch die Expertenkommission, Vertreter der Ressorts sowie durch die Ressorts zu bestimmende Stakeholder erfolgen. In Abhängigkeit der Ergebnisse wird eine unmittelbare Anpassung der Berechnungsgrundlage durchgeführt.

Zu 4) Begleitforschung

Die Begleitforschung wird sich zunächst mit folgenden Themen befassen:

1. Untersuchungen zu Ertragsniveaus und –qualitäten der relevanten Flächen. Dazu werden ausgewählte Betriebe unter Beratung das angepasste Software System Web-Gras nutzen. Dadurch werden Informationen zu Schnittzeitpunkten und Flächenqualitäten gesammelt. Diese werden ergänzt durch Ertragsinformationen. Die Betriebe werden durch die Expertenkommission (siehe Evaluierungsmaßnahmen) ausgewählt

2. N-Flüsse in der Milcherzeugung Südtirols. Dazu werden für ausgewählte Betriebe jährlich Hoftorbilanzen auf Basis der Daten aus betrieblicher Buchhaltung unter Nutzung von EDV-Programmen erstellt.

3. Alternativen der Güllebehandlung und –verbringung sowie Untersuchungen und Entwicklung von Strategien zur Nutzung des Wirtschaftsdüngers tierischer Herkunft in anderen Kulturen.

4. Untersuchungen zur Wechselwirkung Gülle - Festmist - Grünland

Weitere Themen werden durch die Expertenkommission ermittelt.

Die Landesregierung hat in folgende Rechtsgrundlagen Einsicht genommen:

1. in die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie“ und in die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 „Vogelschutzrichtlinie“;

2. in das Landesgesetz vom 12. Mai 2010, Nr. 6 „Naturschutzgesetz und andere Bestimmungen“ und insbesondere in die Artikel 20 und 21 und in die Anlage D und E;

Die Landesregierung entscheidet die 5 Wiesentypen gemäß Tabelle 1 in A, B, C sowie D, E im Sinne von Gleichbehandlung in insgesamt zwei Gruppen zusammenzufassen und diese als Grundlage der Managementleitlinien zu verwenden.

Dies vorausgeschickt, nach Einsicht in die vorliegenden Unterlagen fasst die Landesregierung in gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit folgenden

BESCHLUSS:

Die Managementleitlinien für die Ausbringung von Mist, Gülle und Jauche aus der Viehwirtschaft auf Flächen in Natura 2000-Gebieten, und deren Umsetzung, wie in den Prämissen dargelegt, sind genehmigt.

Mit einem weiteren Beschluss der Landesregierung werden die 4 Säulen, auf denen die Managementleitlinien beruhen, nämlich Berechnungsgrundlage – Düngepläne – Evaluierungsmaßnahmen – Begleitforschung im Detail geregelt und ein wirkungsvolles Kontrollsystem eingerichtet, um die Einhaltung der einmal vereinbarten Maßnahmen sicherzustellen.

Die in den Prämissen angeführte Expertenkommission wird umgehend beauftragt, ein Konzept für die Evaluierung und das Monitoring zu erstellen und der Landesregierung zu unterbreiten. Die Expertenkommission ist zusammengesetzt aus Vertretern der für den Bereich zuständigen Landesabteilungen, einem Vertreter der Universität Bozen, der EURAC sowie dem Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg, den Vertretern der repräsentativsten Landwirt- und Umweltorganisationen. Die jeweiligen Personen werden mit Dekret ernannt. Gleichzeitig soll die Expertenkommission eine Definition der notwendigen Begleitforschung abstimmen, um eine gesicherte Datengrundlage und eine genaue Kartierung der Biodiversität in den Natura 2000 Gebieten zu erstellen.

Zusätzlich muss ein Maßnahmenpaket mit dem Südtiroler Bauernbund und dem BRING erarbeitet werden um die Betriebe, welche schützenswerte Natura 2000 Lebensräume bewirtschaften anzuregen, sich am Förderprogramm der Landschaftspflegeprämien zu beteiligen und sich somit automatisch an die Düngeregelung anzupassen.

All jene Betriebe, die für sämtliche Flächen die sich in Natura 2000 finden, um Landschaftspflegeprämien im Sinne des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum ansuchen, sowie jene Betriebe, die keine Wirtschaftsdünger ausbringen, sind von der Erstellung eines Düngeplanes befreit. Während des Erstellungszeitraumes der Düngepläne und bis zu deren Abschluss im oben angeführten zeitlichen Rahmen ist die Ausbringung von Wirtschaftsdünger unter Einhaltung des Verschlechterungsverbotes erlaubt.

Dieser Beschluss beinhaltet keine Zweckbindung

Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 634 vom 27. Mai 2014.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

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