1. Für den Unterricht nach den besonderen Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden für jedes dieser Verfahren eigene Verzeichnisse errichtet, sofern das besondere Unterrichtsverfahren angewendet wird.
2. Die Verzeichnisse für die besonderen Unterrichtsverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 2 sind:
a) das Verzeichnis für den Unterricht in Klassen mit differenzierter Didaktik nach Montessori,
b) das Verzeichnis für den Unterricht nach reformpädagogischen Ansätzen,
c) das Verzeichnis für den Sachfachunterricht nach der CLIL-Methodik,
d) das Verzeichnis für den Unterricht im Krankenhaus.
3. In diese Verzeichnisse sind ausschließlich Lehrpersonen der Landes- oder Schulranglisten mit dem entsprechenden Vorrangstitel für das besondere Unterrichtsverfahren eingetragen.