Auszubildende mit Verträgen der berufsspezialisierenden Lehre, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Beschlusses abgeschlossen wurden und die den Pflichtkurs im Rahmen der verpflichtenden, öffentlichen Ausbildung noch nicht absolviert haben, besuchen den Pflichtkurs von 8 Stunden laut Artikel 1, Absatz 4.