(1) Das Land regelt mit einem Abkommen mit der Freien Universität Bozen die Rahmenbedingungen für die Errichtung eines universitären Kompetenzzentrums für Inklusion, das folgende Aufgaben hat:
(2) Die Umsetzung des Abkommens zwischen dem Land und der Freien Universität Bozen laut Absatz 1 wird regelmäßig überprüft.