1. Die Gelände und Ausstellungsflächen, auf denen internationale, nationale oder landesweite Messeveranstaltungen stattfinden, müssen jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:
a) Internationale Messeveranstaltungen
1. Vorhandensein einer guten verkehrstechnischen Anbindung des Messegeländes,
2. Vorhandensein von Außenparkplätzen,
3. Sicherheit der Anlagen (Ausstattung mit Brandschutzanlagen und Brandschutzdienst; Kriterien für Ausstattungsmaterialien; einheitliche Sicherheitsbestimmungen für die Aussteller; Wachdienst; Heiz-, Lüftungs-, Beleuchtungsanlage),
4. Tagungssäle,
5. Reise- und Hotelreservierung,
6. Fernsprechdienst und Netzverbindungen,
7. Bankleistungen,
8. Verpflegungsdienst,
9. Pressedienste,
10. Erste-Hilfe-Stelle,
11. Öffentliche Ordnung,
12. Spediteur,
13. Dienstleistungszentrum (allgemeiner Informationsdienst; Empfangszentrum für Branchenvertreter und Delegationen; Informationsdienst für Import/Export; Betreuung ausländischer Branchenvertreter; Dolmetschdienste; Handelskontakte; Anfragen und Angebote),
14. Informationsdienst (Ausstellerliste nach: Warenbereich, Handelsinteresse, Herkunft; Programm der Tagungen und Nebenveranstaltungen; Druck der Personal Card),
15. Statistiken über die Messeveranstaltungen,
16. Informatiksysteme.
Finden Messeveranstaltungen auf nicht dauerhaften Ausstellungsflächen statt, können die oben genannten Dienste in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden.
b) Nationale Messeveranstaltungen
Für die Durchführung von nationalen Messeveranstaltungen gelten bezüglich Messegeländen dieselben Voraussetzungen wie für internationale Messeveranstaltungen, mit Ausnahme der Punkte 12, 13 und 16.
Finden Messeveranstaltungen auf nicht dauerhaften Ausstellungsflächen statt, können die oben genannten Dienste in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden.
c) Landesweite Messeveranstaltungen
Die landesweiten Messeveranstaltungen können auch auf Ausstellungsflächen außerhalb der Messegelände stattfinden; ihre Eignung wird im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ geprüft.