Die Komponenten der Pflanzenschutzgeräte, welche der Funktionskontrolle unterzogen werden, die Modalitäten der Überprüfung und die Mindestanforderungen, die erfüllt werden müssen, müssen den Vorgaben laut Anhang II des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entsprechen.