1. Auf der Grundlage eines Gesprächs, welches mit den aus dem Ausland zurückkehrenden Schülerinnen und Schülern nach der Wiedereingliederung und Zuweisung des Schulguthabens geführt wird, legt der zuständige Klassenrat die erforderlichen Unterstützungs- und Aufholmaßnahmen fest, um den Schülerinnen und Schülern die Weiterführung des Bildungsweges zu erleichtern. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, diese Unterstützungsmaßnahmen zu nutzen.