(1) Dieser Abschnitt regelt die Voraussetzungen, Dauer, Fristen und Modalitäten für die Inanspruchnahme sowie die Modalitäten für die Auszahlung und Aussetzung der Ergänzungszulage zur Sozialversicherung für die Beschäftigung (ASpI), im Folgenden als regionale Ergänzungszulage bezeichnet, in Durchführung der Übertragung laut Artikel 6 des Regionalgesetzes vom 27. November 1993, Nr. 19, in geltender Fassung.