(1) In Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind folgende Worte gestrichen: „laut Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 25. Januar 1999, Nr. 11, in geltender Fassung,“.
(2) Die Deckung der Kosten in Höhe von geschätzten 87.500,00 Euro für das Jahr 2014, 175.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 175.000,00 Euro ab dem Jahr 2016, die aus der Durchführung von Absatz 1 hervorgehen, erfolgt gemäß Artikel 6 Absatz 3.