(1) In den Wettbewerben für den Zugang zum Landesdienst werden die Bewerber und Bewerberinnen neben einer mündlichen auch einer oder zwei schriftlichen oder praktischen Prüfungen unterzogen, die mehrere mit dem in der Ausschreibung vorgesehenen Prüfungsstoff verbundene Themen, Aufgaben oder Fächer zum Gegenstand haben. Besteht das Wettbewerbsverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung in der Regel nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.
(2) In den Wettbewerben für den Zugang zur ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Funktionsebene können die Prüfungen auf eine praktische und eine mündliche Prüfung oder auf eine einzige praktisch-mündliche Prüfung beschränkt werden.
(3) Die schriftliche oder praktische Prüfung kann auch mit Fragebögen durchgeführt werden.
(4) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, kann im Rahmen der Prüfungen auch die Kenntnis von Fremdsprachen geprüft werden, wenn diese für die Besetzung der Stelle als wichtig erachtet wird.
(5) Sofern in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehen, können nach den darin enthaltenen Bestimmungen Prüfungen zur Feststellung der persönlichen Eignung durchgeführt werden, auch mit Hilfe psychologischer Tests.
(6) Die Prüfungen dienen der Feststellung der persönlichen Eigenschaften und der beruflichen Voraussetzungen, die für die auszuübenden Aufgaben erforderlich sind.
(7) Sehen die technischen oder praktischen Prüfungen den Ge- oder Verbrauch von Instrumenten oder Materialien oder die Verwendung von speziell ausgerüsteten Räumen vor, so stellen die geeigneten Organisationseinheiten des Landes diese – samt dem allfälligen Fach- oder Aufsichtspersonal – zur Verfügung. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der genannten Organisationseinheiten.
(8) Bei besonderen Verfahren wie Wettbewerbsverfahren für das Lehr- und gleichgestellte Personal oder Bewertungen im Rahmen der Wettbewerbsverfahren, sind in der Ausschreibung praktische Einzelheiten wie Anzahl und Art der Prüfungen, der Zwischenbewertungen oder der Vorauswahlprüfungen vorgesehen. 10)