(1) Bei Bedarf und mangels interner Sachverständiger kann die Landesverwaltung im Schulbereich zeitbegrenzt die Hilfe externer Sachverständiger in Anspruch nehmen und dabei von den für das Personal geltenden Voraussetzungen absehen. 46)
(2) In der Beauftragungsmaßnahme wird die Gesamtvergütung festgelegt, die im Verhältnis zur Wichtigkeit der übertragenen Arbeit stehen muss. Ferner kann eine Rückvergütung der damit verbundenen und ordnungsgemäß belegten Auslagen vorgesehen werden.
(3) Falls der Auftrag nicht nur die Einhaltung des Dienststundenplans bedingt, sondern für die beauftragte Person auch die einzige Arbeitstätigkeit darstellt, so wird die jährliche Vergütung in 13 Monatsraten ausgezahlt. In diesem Fall erfolgt auch die Eintragung bei den Alters- und Krankenversicherungsinstituten in der Weise, wie sie für das bedienstete Personal vorgesehen ist. 47)
(4) Der von Sachverständigen geleistete Dienst darf nicht für das für die vertikale Mobilität erforderliche Dienstalter, für die Laufbahn oder für andere Zwecke des Arbeitsverhältnisses der Landesbediensteten angerechnet werden. Er darf hingegen als Berufserfahrung berücksichtigt werden.