(1) Die Ausschreibung zur Aufnahme von Personal durch Auswahlverfahren muss, sofern relevant, dieselben Angaben enthalten, die für die Wettbewerbsverfahren laut II. Abschnitt vorgeschrieben sind.
(2) Die Einladung zum Auswahlverfahren wird von der Direktion des zuständigen Amtes nach Abklärung des Bedarfs und unter Berücksichtigung des Stellenvorbehalts für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien laut Artikel 18 erstellt wird. Im Falle der geschützten Personengruppen wird die Einladung in der Reihenfolge der Rangordnung verfügt, welche nach den Kriterien des Arbeitsservices erstellt wird.
(3) Werden den Bewerbern und Bewerberinnen vor der Durchführung des Auswahlverfahrens in der Reihenfolge der Rangordnung Stellen angeboten, so werden die aufgrund des Angebots beschäftigten Personen vor den übrigen Bewerbern und Bewerberinnen zum Auswahlverfahren eingeladen.
(4) Für jede verfügbare Stelle sind mindestens fünf Bewerber und Bewerberinnen einzuladen, und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmungen über die Durchführung des Auswahlverfahrens nur die Feststellung der Eignung oder aber die Ermittlung des oder der Besten vorsehen. Dienstleistende oder in der Rangordnung eingetragene Bewerber und Bewerberinnen, die nach der Einladung aus dem Dienst austreten oder sich nicht mehr für den darauffolgenden Zeitraum eintragen, werden auf jeden Fall zum Auswahlverfahren zugelassen. Die einzelnen Ausschreibungen können nähere Bestimmungen zu Eignungen und Streichungen in Bezug auf Gebiete vorsehen.
(5) Am Ende jedes Auswahlverfahrens wird die Rangordnung der Bewerber und Bewerberinnen erstellt, die das Auswahlverfahren bestanden haben. In dieser Rangordnung werden sie, im Falle der Feststellung der Eignung, in der Reihenfolge ihrer Einladung zum Auswahlverfahren oder aber, im Falle der Ermittlung des oder der Besten, nach den Prüfungsergebnissen gereiht. Besteht das Auswahlverfahren aus mehr als einer Prüfung, so wird die Eignung nach Bestehen aller Prüfungen erlangt.
(6) Wer das Auswahlverfahren besteht, hat in der von Artikel 13 vorgesehenen Rangordnung oder in der Rangordnung für die geschützten Personengruppen in der Reihenfolge laut Absatz 5 Vorrang vor jenen Bewerbern oder Bewerberinnen, die noch nicht zu den Prüfungen angetreten sind oder diese noch nicht bestanden haben.