(1) Die in Gesetzen, Verordnungen und Kollektivverträgen enthaltenen Bestimmungen zur Mobilität sind auf den Ressourcenausgleich und auf die personelle Entwicklung ausgerichtet. Die anzuwendenden Grundsätze, die sich aus einer systematischen Auslegung der diesbezüglichen Vorschriften ergeben, lassen sich wie folgt zusammenfassen: