(1) Stellt die Veterinärbehörde bei der Kontrolle eines Tiertransports gravierende Mängel oder Verstöße gegen die Tierschutzbestimmungen fest, so ordnet sie an, dass die Tiere, sofern diese Möglichkeit besteht, in einer Labestation abgeladen, verpflegt und für eine bestimmte Zeit betreut werden. Wer gegen die Tierschutzbestimmungen verstoßen hat, muss dem Betreiber oder der Betreiberin der Labestation die angefallenen Kosten erstatten, bevor die Tiere abgeholt werden. Weist der Betreiber oder die Betreiberin nach, dass die Kosten nicht von der für den Verstoß verantwortlichen Person erstattet wurden, so werden sie vom Landestierärztlichen Dienst erstattet. Die für den Verstoß verantwortliche Person ist in diesem Fall verpflichtet, den Betrag direkt der Landesverwaltung zu erstatten.