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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 16 (Hunde)

(1) Wer einen Hund hält, muss dafür sorgen, dass dieser vor allem im Welpenalter ausreichend Kontakt zu anderen Tieren und zu Menschen hat, damit das Tier ein soziales Verhalten erlernen kann und einem aggressiven Verhalten vorgebeugt wird.

(2) Hunde müssen sich je nach Rasse und Größe ausreichend bewegen können. Hunde, denen eine Bewegungsfläche von weniger als 20 Quadratmetern zur Verfügung steht oder die in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen täglich mindestens einmal ausgeführt werden.

(3) Im Freien gehaltenen Hunden muss eine ihrer Größe entsprechende trockene, vom Erdboden isolierte Unterkunft zur Verfügung stehen, die sie gegen Witterungseinflüsse schützt. Bei hohen Außentemperaturen muss ein schattiger Platz vorhanden sein sowie Wasser in ausreichender Menge.

(4) Hunde dürfen nur unter folgenden Bedingungen an der Kette gehalten werden:

  1. der Hund muss seinen Schlaf- und Futterplatz problemlos erreichen können und mindestens einmal täglich frei gelassen oder ausgeführt werden,
  2. bis zum 31. Dezember 2013 kann die Kette an einem Fixpunkt befestigt sein, muss aber mindestens fünf Meter lang und mit einem drehbaren Wirbel versehen sein,
  3. ab dem 1. Jänner 2014:
    1. muss die Kette mindestens vier Meter lang sein und an einem mindestens vier Meter langen Laufdraht mit Laufkettenring und Drehwirbel angebracht sein; dem Hund müssen mindestens 20 Quadratmeter Bewegungsfläche zur Verfügung stehen,
    2. an der Kette gehaltene Hündinnen müssen sterilisiert sein.

(5) Bei der Hundehaltung dürfen folgende Geräte und Vorrichtungen weder verwendet noch angebracht werden: Stachel- oder Würgehalsbänder, Reizhalsbänder, chemische Duftstoffe freisetzende Vorrichtungen, an der Schnauze angebrachte Führungsleinen, elektrische Geräte und Geräte, die Geräusche erzeugen, einschließlich Ultraschall. Verboten sind auch alle anderen Geräte oder Vorrichtungen, die den Hund würgen oder ihm auf eine andere Art Schmerzen zufügen. Erlaubt sind ausschließlich Dressurpfeifen. Zum Einfangen streunender Hunde dürfen die zuständigen Behörden hingegen die erforderlichen Geräte verwenden.

(6) Unbeschadet der abweichenden Landesbestimmungen zur Jagdausübung ist es verboten, Hunde streunen zu lassen. Unbeschadet der Bestimmungen über die Tollwut müssen nicht an der Leine geführte Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Park- und Gartenanlagen und in öffentlichen Gebäuden einen Maulkorb tragen. In öffentlichen Transportmitteln müssen die Hunde an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Hunde kleiner Rassen müssen keinen Maulkorb tragen. Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund frei atmen kann und gleichzeitig die Sicherheit der Personen gewährleistet ist.

(7)  Keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Wachhunde innerhalb der zu bewachenden Einrichtung, es sei denn, die Öffentlichkeit hat freien Zugang zur Einrichtung. Ebenfalls keine Maulkorb- und Leinenpflicht besteht für Jagd-, Hirten-, Lawinen- und Zivilschutzhunde während ihrer Arbeit, für Blindenführhunde, für Assistenzhunde, die zur Unterstützung von Personen mit Handicap oder von Personen mit sonstigen Pathologien abgerichtet sind, bei denen der Nutzen des Hundes erwiesen ist, für Sozialhunde im Rahmen von Pet-Therapien während der Arbeitssitzungen sowie für Militär- und Polizeihunde im Einsatz. Ausgenommen von der Maulkorb- und Leinenpflicht sind ebenso Hunde, die sich auf Flächen aufhalten, die von der Gemeinde eigens für den Auslauf von Hunden ausgewiesen sind. 5)

(8) Zur Vorbeugung gegen die Tollwut vermerkt der Tierärztliche Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes im Hundemelderegister laut Artikel 6 des Gesetzes sämtliche Fälle, in denen Hunde Menschen durch Biss einen Schaden zugefügt haben.

5)
Art. 16 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 17. Juni 2014, Nr. 22.
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