(1) Dieser Artikel regelt in Umsetzung des Artikels 90 Absatz 25 des Gesetzes vom 27. Dezember 2002, Nr. 289, die Vergabemodalitäten zur Führung von Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung im Eigentum der Gebietskörperschaften, um durch die Miteinbeziehung des Vereinswesens die Benützung und die Qualität der Dienste zu verbessern und Führungskosten einzudämmen.
(2) Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind jene, die in Bezug auf ihre strukturellen Eigenschaften, der sozialen Funktion, die sie in Hinblick auf das Territorium ausüben, auf die dort ausübbaren Sportdisziplinen und auf das Fehlen oder die Unbedeutsamkeit der wirtschaftlichen Dienste, die angeboten werden können, nicht ausreichende Einnahmen für eine gesamtkostendeckende Führung gewährleisten können.
(3) Die Gebietskörperschaften, die ihre Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung nicht direkt führen, vergeben die Führung vorzugsweise an Gesellschaften, Vereine und Genossenschaften im Bereich des Amateursports, Sportförderungskörperschaften, an Fachsportverbände und an angeschlossene Sportverbände, auch in Form eines Zusammenschlusses.
(4) Die Vergabemodalitäten und der Inhalt der Vereinbarung werden von der Landesregierung festgelegt.