(1) Die Samenproduktionsstationen können auf Anfrage von der Landesabteilung Landwirtschaft ermächtigt werden, direkt in den beherbergenden Zuchtbetrieben Samenmaterial von männlichen Vererbern zu entnehmen, die autochthonen oder vom Aussterben bedrohten Rassen angehören und in einem anagrafischen Register eingetragen sind.