(1) Die periodischen Überprüfungen von Kränen und anderen kraftbetriebenen Hebemitteln, von Schleudern, Drehleitern, fahrbaren Hebebühnen, Hängebrücken mit Winden, Druckanlagen und mit einer Maschine gekoppelten Hebemitteln, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen bestimmt sind, müssen vom Prüfer gemäß Herstellervorgabe auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung und unter Berücksichtigung der Betriebsstunden und der Abnützung des Geräts oder der Anlage zu den vorgesehenen Fälligkeiten vorgenommen werden.