(1) Das Land Südtirol gewährt Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen, um Südtirol als Standort für Filmproduktionen zu fördern, die Entwicklung der lokalen Filmbranche zu unterstützen, das allgemeine Wachstum der lokalen Wirtschaft zu steigern und das Image von Südtirol zu fördern, indem das künstlerische Erbe sowie die kulturellen und landschaftlichen Vorzüge durch audiovisuelle Medien aufgewertet werden. Durch die Filmförderung leistet das Land Südtirol zudem einen Beitrag zur Stärkung des audiovisuellen Sektors in Europa.
(1/bis) Das Land kann die Beiträge laut Absätzen 1 und 2-bis unmittelbar oder über abhängige Gesellschaften, Sonderbetriebe, Hilfskörperschaften des Landes oder über vom Land abhängige Körperschaften gewähren. 3)
(2) Unter Beachtung des Unionsrechts legt die Landesregierung die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beiträge für Filmproduktionen und audiovisuelle Produktionen fest.
(2-bis) Das Land gewährt Beiträge für die Produktion und die wirtschaftliche Verwertung von Musikwerken. 4)
(3) Die Beihilfenregelung laut Absatz 1 sowie laut den entsprechenden Anwendungskriterien wird der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert. Die Wirkungen der Bestimmung laut Absätzen 1 und 2-bis treten mit dem Tag ein, an dem die Bekanntgabe über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird. Ausgenommen von der Notifizierungspflicht sind die Beihilfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und der entsprechenden Anwendungskriterien als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. 5)