(1)14)
(2)15)
(3)16)
(4)17)
(5) Für die Durchführung der Maßnahmen laut Artikel 35/septies des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, so wie mit Absatz 3 dieses Artikels eingefügt, werden für das Haushaltsjahr 2008 die noch verfügbaren Finanzmittel herangezogen, welche zu Lasten des Haushaltes für das Finanzjahr 2008 (HGE 17205) für die Zielsetzungen der mit Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe f) aufgehobenen Gesetzesbestimmungen genehmigt wurden. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.18)