(1) Die Ausgaben zur Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten des Finanzjahres 1997 werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme festgelegt.
(2) Die Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit jährlichem Finanzgesetz getrennt nach Sektoren der gewerblichen Wirtschaft festgesetzt.