(1) Im Fall von außergewöhnlichen Ereignissen, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben führen, oder von Finanzkrisen sowie in Notstandsituationen, die auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind und sich auf das Landes-, Staats-, und internationale Wirtschaftssystem auswirken, ist die Landesregierung ermächtigt, den Wirtschaftsteilnehmern begünstigte Darlehen, Subventionen, Beiträge, Zuschüsse, Zinszuschüsse, Beihilfen und wirtschaftliche Vergünstigungen jeglicher Art, zu gewähren, mit dem Ziel, deren Liquidität zu stärken und die Beschäftigungslage aufrecht zu erhalten. Für diese Maßnahmen finden die Bestimmungen laut Artikel 2-bis keine Anwendung.
(2) Unbeschadet der allfälligen Anwendbarkeit von mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konformen vorübergehenden Maßnahmen, werden die Beihilfen laut diesem Artikel unter Einhaltung der geltenden EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen gewährt. Werden die Voraussetzungen laut der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllt, werden diese Förderungen als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, abgeändert mit der Verordnung (EU) Nr. 316/2019 der Kommission vom 21. Februar 2019, gewährt.
(3) Das Ausmaß und die Verfahrensmodalitäten zur Gewährung der Förderungen werden mit eigenen Richtlinien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, festgelegt. 61)