(1) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden. 24)
(2) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Vorhaben kann eine Beihilfe im Rahmen der Regelung der Europäischen Union staatlicher Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen laut Abschnitt IV gewährt werden. 25)
(3) Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d) und e) angeführten Vorhaben kann den Unternehmen innerhalb der Grenzen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung laut Abschnitt V gewährt werden. 26)
(4)27)