Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. November 2008, Nr. 47.
(1) Zu den Beihilfen gemäß Artikel 1, Absatz 1, sind Projekte zugelassen, die von den in Artikel 1, Absatz 2 genannten Rechtssubjekten eingereicht werden, welche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten gemäß des genannten Gemeinschaftsrahmens beinhalten.
(2) Zu den Beihilfen können alle Spesen zugelassen werden, die mit dem Projekt zusammenhängen, ausgenommen jene, welche sich auf den Ankauf, den Bau oder den Umbau von Immobilien be-ziehen. Die Spesen für die Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten müssen mindestens 20 % der zugelassenen Kosten betragen.