In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 28/10/2021

m) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Februar 2020, Nr. 91)
Regelung der Mindestbewehrung bei massigen Betonbauwerken

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Februar 2020, Nr. 8.

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die erforderliche Mindestbewehrung bei der Errichtung von massigen Betonbauwerken bei Schutzbauten, wie Wildbachsperren, Widerlagern, dicken Wandscheiben und Ähnlichem, sowie bei Bauwerken allgemein im Tiefbau und ergänzt die geltenden Vorschriften zu deren Bemessung und Herstellung.

Art. 2  (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Massenbetonbauteil: Bauteil mit einer kleinsten Bauteilabmessung von ≥ 0,8 m,
  2. bewehrter Beton: Beton, der zumindest die geforderte Mindestbewehrung nach den geltenden technischen Normen für das Bauwesen „Norme tecniche per le costruzioni“ (in der Folge NTC 2018), erlassen mit Dekret des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 17. Jänner 2018, enthält, wobei eine zusätzliche Bewehrung im Grenzzustand der Tragfähigkeit (GZT), sowie der Gebrauchstauglichkeit (GZG) laut NTC 2018 erforderlich sein kann,
  3. gering bewehrter Beton: Bauteile, bei denen die Bewehrung unter der Mindestbewehrung laut Buchstabe b) liegt, bei welchen jedoch nicht alle Nachweise für die unbewehrte Ausführung erbracht werden können,
  4. unbewehrter Beton: Bauteile, die bei der Bemessung auf Tragfähigkeit ohne rechnerisch erforderliche Bewehrung nachgewiesen werden können, die jedoch in bestimmten Bauteilbereichen Bewehrung enthalten dürfen, welche auch für punktuelle und örtlich begrenzte Nachweise für den Grenzzustand der Tragfähigkeit (GZT) sowie der Gebrauchstauglichkeit (GZG) herangezogen werden kann,
  5. Mindestbewehrung: jene Bewehrung, die unabhängig von der Bemessung im Grenzzustand der Tragfähigkeit sowie der Gebrauchstauglichkeit erforderlich ist, um unangekündigtes Versagen und breite Risse zu vermeiden, sowie Zwangskräfte im Beton aufzunehmen,
  6. Schadensfolgeklassen: die von der Norm UNI EN 1990 (Eurocode: Grundlagen der Tragwerksplanung) für die Schadensfolgen und deren Auswirkungen bei besonderen Ereignissen festgelegten Klassen CC1 bis CC3.

Art. 3  (Grundlagen)

(1) Für die Ermittlung der Mindestbewehrung und die Ausführung von unbewehrtem Beton wird auf die NTC 2018 Bezug genommen.

(2) Nach Abschnitt 12 der NTC 2018 dürfen für Fachbereiche, die in diesen nicht spezifiziert sind, internationale Normungen in geltender Fassung zur Anwendung kommen, solange diese ein gleiches oder höheres Sicherheitsniveau garantieren. Für Wildbachsperren sind dies:

  1. für Tragwerke aus unbewehrtem oder gering bewehrtem Beton der Abschnitt 12 der Norm UNI EN 1992 1 1:2005,
  2. für die Anwendung von unbewehrtem oder gering bewehrten Beton beim Bau der Wildbachsperren, das normative österreichische Dokument ONR 24802.

Art. 4  (Ermittlung der Mindestbewehrung)

(1) Die Ableitung von Zug- bzw. Biegezugbeanspruchungen von bewehrten hin zu unbewehrten Betonabschnitten ist zu vermeiden. Daher darf zur Vermeidung von Sprödbruch zwischen einem bewehrten Bereich und dem lastabtragenden Auflager keine Verringerung des Bewehrungsgehalts unterhalb der Grenze der Mindestbewehrung, wie in Artikel 1 Abbildungen 1 und 2 der Anlage A dargestellt, erfolgen.

(2) Bei Bauteilen mit Flächentragwirkung, wo aufgrund der Bemessung im Grenzzustand der Tragfähigkeit keine Bewehrung erforderlich ist, darf unbewehrter bzw. gering bewehrter Beton nach folgenden Regeln angewandt werden:

  1. Bauwerke der Schadensfolgeklassen CC1 und CC2 dürfen unbewehrt bzw. gering bewehrt ausgeführt werden,
  2. Bauwerke der Schadensfolgeklasse CC3 sind bewehrt auszuführen. Bei Einhaltung der konstruktiven Vorschriften laut diesem Artikel 4 und der Maßnahmen zur Rissbreitenbegrenzung laut Artikel 5 dürfen Schutzbauwerke der Schadensfolgeklasse CC3 gering bewehrt ausgeführt werden.

(3) Die Bauwerke werden wie folgt zu den Schadensfolgeklassen zugeordnet:

  1. Bauwerke, deren Versagen nur mittlere oder geringe (lokale) Auswirkungen auf das Verbauungssystem bzw. auf die geschützten Bereiche hat, sind den Schadensfolgeklassen CC1 und CC2 zuzuordnen,
  2. Bauwerke, deren Versagen große Auswirkungen auf das Verbauungssystem oder die geschützten Bereiche hat, sind der Schadensfolgeklasse CC3 zuzuordnen. Eine gering bewehrte Ausführung ist nur zulässig, wenn die dynamischen Einwirkungen vernachlässigt werden können.

(4) Die Bewehrungsabstufung muss in jenen Bauteilbereichen, in denen die Mindestbewehrung unterschritten wird, folgende, auch in Artikel 2 der Anlage A dargestellte Kriterien zu erfüllen:

  1. die Reduktion der Bewehrungsfläche sollte je Bewehrungsabstufung 50 Prozent nicht überschreiten,
  2. der Abstand zwischen zwei Abstufungen sollte mindestens 100 cm sowie mindestens die statische Nutzhöhe des Querschnitts d (Nutzhöhe laut Norm UNI EN 1992-1-1) betragen.

(5) Bauwerke in unbewehrtem Beton dürfen ausgeführt werden, wenn die Nachweise laut den folgenden Buchstaben a) und b) erbracht werden. In allen anderen Fällen ist zumindest ein gering bewehrter Beton gemäß Absatz 7 anzuwenden.

  1. Die aufnehmbare Normalkraft (unter Berücksichtigung der Lastausmitte) des unbewehrten Querschnitts NRd (ermittelt nach UNI EN 1992 1 1 Abschnitt 12.6) muss größer sein als die Normalkrafteinwirkung Nsd,
  2. bei unbewehrten Bauteilen ist in den horizontalen Arbeitsfugen für jede Bemessungssituation nachzuweisen, dass bei charakteristischer Normalkraft und unter Berücksichtigung des Wasserdrucks in der Fuge an der Zugseite kein Riss mit einer Tiefe a von mehr als der halben Querschnittshöhe h/2 entsteht (siehe Artikel 3 Abbildung 1 und Artikel 4 Formel 1 der Anlage A). Die dabei errechnete verbleibende Querschnittshöhe (Gesamtquerschnittshöhe h - Risstiefe a) muss die einwirkenden Schubkräfte gemäß Artikel 4 Formel 2 der Anlage A übertragen können.

(6) Wird in einem Bauteilbereich keine Bewehrung eingelegt, so braucht der Nachweis der Grenzwerte für die Dauerhaftigkeit der Bewehrung (Rissbreitennachweis) nicht geführt zu werden.

(7) Die Mindestbewehrung in gering bewehrtem Beton kann nach den Grundsätzen laut Artikel 4 Abbildung 1 der Anlage A abgemindert werden. Als Optimierung der Mindestbewehrung für biegebeanspruchte massige Bauteile wird der Ansatz des normativen Dokuments ONR 24802 herangezogen, bei dem die Mindestbewehrung mit der Quadratwurzel aus dem Verhältnis Bewehrung im Grenzzustand der Tragfähigkeit zur Mindestbewehrung, wie in Artikel 4 Formel 3 der Anlage A dargestellt, abgemindert wird.

(8) In nicht bewehrten oder gering bewehrten Bauteilen ist zur Dauerhaftigkeit der Bewehrung eine rissverteilende Bewehrung einzulegen. Diese rissverteilende Bewehrung darf verringert werden, wenn die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zur Rissbreitenbegrenzung eingehalten sind.

Art. 5  (Maßnahmen zur Rissbreitenbegrenzung)

(1) Die in Artikel 4 Absatz 8 genannte rissverteilende Mindestbewehrung darf verringert werden, wenn geeignete Maßnahmen zur Kontrolle der Rissbildung getroffen und die Einhaltung der geforderten Rissbreiten nach der Fertigstellung kontrolliert werden; dies kann beispielsweise über eine geeignete Betonrezeptur mit verringerter Hydratationswärmeentwicklung bei entsprechender Entwicklung der Zugfestigkeit erreicht werden.

(2) Wird die rissbreitenbegrenzende Bewehrung verringert, sind die Vorschriften laut den Absätzen 3 bis 14 dieses Artikels einzuhalten.

(3) Der zu verwendende Konstruktionsbeton ist entweder als Beton nach Eigenschaften oder als Beton nach Zusammensetzung entsprechend der Norm UNI EN 206 festzulegen.

(4) Können die Nachweise der Mindestbetonfestigkeit und aller weiteren Festbetoneigenschaften (z.B. Frostwiderstand) im Alter von 28 Tagen nicht erbracht werden, so kann die Bestimmung der Festbetoneigenschaften nach 56 Tagen erfolgen.

(5) Die Frischbetontemperatur darf nicht mehr als 25°C betragen.

(6) Die Lufttemperaturen an der Einbaustelle müssen vom Betonierbeginn bis zum Erreichen einer Festigkeit von 5 N/mm2 zwischen 5°C und < 30°C liegen; andernfalls ist der Nachweis zu erbringen, dass der Einfluss der Umgebungstemperatur durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden kann.

(7) Ausschalfristen von mindestens 48 Stunden sind einzuhalten.

(8) Bei Massenbetonbauteilen ist eine Nachbehandlung bis zur Erreichung von mindestens 50 Prozent der charakteristischen Betondruckfestigkeit notwendig. In allen Fällen muss eine Nachbehandlungszeit von mindestens 72 Stunden eingehalten werden. Die Nachbehandlung kann beispielsweise mittels Aufsprühen eines Schutzfilms oder Abdecken der Bauteiloberflächen mit hellem Schutzvlies erfolgen.

(9) Bei Bauteiltemperaturen, die über der Lufttemperatur liegen, ist die Nachbehandlungszeit zu verlängern bis die Bauteiltemperatur unter der Lufttemperatur liegt.

(10) Der maximale adiabatische Temperaturanstieg nach 7 Tagen im Beton darf den Grenzwert ∆Tadiab,7d=25°C nicht überschreiten. Dieser Wert ist vom Betonlieferanten nachzuweisen.

(11) Die Summe aus Frischbetontemperatur und adiabatischem Temperaturanstieg nach 7 Tagen darf 45°C nicht überschreiten. Zur Kontrolle werden stichprobenartige Temperaturmessungen am Einbauort empfohlen.

(12) Bei Kühlung der Bauteile kann die Wirkung auf die Temperaturentwicklung mitberücksichtigt werden.

(13) Für massige Querschnitte (Wildbachsperren) kann bei schwierigen atmosphärischen Bedingungen und/oder Lieferbeton mit nicht eindeutig kontrollierbarer Qualität ein Reduktionsfaktor von α_cc= 0,85 zur Berechnung des Bemessungswertes der Druckfestigkeit verwendet werden.

(14) Bei regelmäßigen Qualitätskontrollen ist mit einem Faktor α_cc = 1,0 und dem Sicherheitsfaktor für Beton γ_c= 1,5 eine ausreichende Sicherheit gewährleistet.

Art. 6  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet es zu befolgen und für eine Befolgung zu sorgen.

Anlage A2)

 

2)
Die Anlage A wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. Juni 2021, Nr. 20.
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