1. Die Finanzgebarung des Zentrums wird vom Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert. Das Kollegium, das von der Landesregierung ernannt wird, hat drei Mitglieder, die auch unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt werden können. Die Mitglieder des Kollegiums bleiben für die Dauer von drei Geschäftsjahren bis zur Genehmigung der Abschlussbilanz des letzten Geschäftsjahres ihrer Beauftragung im Amt, wobei drei aufeinander folgende Mandatsperioden nicht überschritten werden dürfen.
2. Die Zusammensetzung des Kollegiums unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter. Mindestens eines der drei effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.
3. Den Mitgliedern des Kollegiums werden die Vergütungen gemäß der von der Landesregierung genehmigten Parameter zur Festsetzung der Zulagen für die Bekleidung eines Mandates in Hilfskörperschaften des Landes zuerkannt.