(1) Die Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die von den Garantiegenossenschaften in Form von Garantieleistungen gewährt werden und mit Hilfe der Risikofonds, die über die Landesbeiträge laut Artikel 4 aufgestockt werden, sowie die Beihilfen in Form einer weiteren Verringerung der Kommissionen oder Reduzierung der Zinssätze werden in Anlehnung an eine der folgenden EU-Verordnungen oder einer Kombination dieser Verordnungen unter Berücksichtigung der Kumulierungsrichtlinien gewährt: 7)
(2) Die Berechnung der Beihilfen, welche in Form von Garantien gewährt werden, erfolgt mit einer der folgenden Methoden:
Falls die Beihilfen in Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, gewährt werden, wird immer die Methode gemäß Buchstabe b) angewandt.