(1) Das Land kann Beiträge als „De-minimis“-Beihilfen im Höchstausmaß von 60 Prozent für allgemeine Beratungen - mit Bezug auf die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) - und für Investitionen für die Anpassung der Organisations- und Informationsverfahren der Garantiegenossenschaften geben.