(1) Die Fortbildung im Dienst ist ein wichtiger und grundsätzlicher Baustein für die Berufsentwicklung des Lehrpersonals, für die Qualitätssteigerung im Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungswesen und für die notwendige Unterstützung von Zielsetzungen, die durch eine effiziente Politik der Aufwertung der menschlichen Ressourcen, der Mobilität, der beruflichen Neuqualifizierung und Umschulung eine Veränderung anstrebt.
(2) Die Fortbildung stellt für das Lehrpersonal ein Recht und eine Pflicht dar. Die Schulverwaltung und die autonomen Schulen erstellen Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten und gewährleisten die ausgewogene Teilnahme des gesamten Lehrpersonals.
(3) Die Fortbildung sollte auch über den Zugang zu universitären Lehrgängen erfolgen, um die berufliche Kompetenz zu erweitern und die Mobilität zu fördern, und zwar durch kurze Lehrgänge, die den Studienplan gezielt mit Fachbereichen integrieren, die den neuen Wettbewerbsklassen und den von den geltenden Bestimmungen für notwendig erachteten Profilen entsprechen.
(4) Im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 werden Kriterien festgelegt, um versuchsweise ein Berufsportfolio zu erarbeiten, in dem die Weiter- und Fortbildungserfahrungen gesammelt und dokumentiert sowie die erworbenen Kompetenzen im Lichte einer Aufwertung des Berufscurriculums einer jeden Lehrperson beschrieben werden.
(5) Im Sinne des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe c) werden die als vordergründig erachteten Weiter- und Fortbildungsziele festgesetzt, besonders in Bezug auf
- die Entwicklung der Autonomie und der Innovationsprozesse im Bereich der geltenden Schulordnung,
- die Verstärkung und die Verbesserung der Berufsqualität,
- die Erweiterung des Bildungsangebotes besonders im Bereich der Prävention des schulischen Versagens und der Wiedereingliederung von Schulabbrechern/innen sowie in Bezug auf die Erfordernis der Erwachsenenbildung,
- die Entwicklungsprozesse im Bereich der methodischen und didaktischen Innovationen, der Informatisierung und der Verbreitung der neuen Technologien.
(6) Die Schulverwaltung setzt, nach Anhören der repräsentativen Gewerkschaften, Kriterien für die Akkreditierung von Organisationen fest, die Weiter- und Fortbildungsinitiativen für das Lehrpersonal anbieten.