(1) In Erwartung einer organischen Neuregelung der Bestimmungen laut Abschnitt II des vorliegenden Einheitstextes, betreffend Arbeitszeit und zusätzliche Dienstpflichten, finden für das Personal der Mittel- und Oberschulen die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Bestimmungen Anwendung.
(2) Falls die Dauer der didaktischen Unterrichtseinheit die volle Stunde nicht erreicht, wird der verbleibende Zeitabschnitt mit folgenden Tätigkeiten im Forfait eingebracht:
(3) Für die Ausübung der in Absatz 2 angeführten Tätigkeiten können keine Überstunden vergütet werden.
(4) Die in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Übergangsbestimmungen ändern die in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen ab, die die entsprechenden Tätigkeiten regeln. Von der Abänderung ausgenommen sind ist die Regelung der Arbeitszeit der Zweitsprach- und Religionslehrer an den Grundschulen gemäß Artikel 5, Absatz 7.3)