(1) Die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit bis zu 220 Jahresstunden besteht aus allen Aufgaben, die mit dem Berufsbild der Lehrpersonen zusammenhängen und von den Landesbestimmungen im Sinne des Artikels 9 des D.P.R. vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch den Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, vorgesehen sind. Sie umfassen alle Tätigkeiten, auch kollegialer Art, der Planung, Forschung, Fort- und Weiterbildung, der Bewertung und Dokumentation, die Vorbereitungsarbeiten für die Kollegialorgane, auch die der gewählten, die Teilnahme an den Sitzungen und die Durchführung der von den genannten Organen gefassten Beschlüsse.
(2) Insbesondere beinhalten die für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Tätigkeiten der Lehrer/innen:
- die Teilnahme an den Versammlungen des Lehrerkollegiums, die Elternarbeit, einschließlich der Sprechtage sowie die Teilnahme als Lehrperson an den gewählten Kollegialorganen,
- die Teilnahme an den kollegialen Arbeiten des Klassenrates, des Klassenzuges und zwischen den Klassenzügen,
- die kollegiale Planung und Koordinierung in Fach- und Arbeitsgruppen im Ausmaß von mindestens 66 Jahresstunden in den Grundschulen und mindestens 33 Jahresstunden in den Mittel- und Oberschulen,
- die persönliche Weiterbildung im Dienst und die persönliche Fortbildung sowie die Teilnahme an der verpflichtenden Weiterbildung laut Artikel 10,
- individuelle Kontakte mit den Familien,
- Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen,
- alle anderen Tätigkeiten, die mit dem Unterricht zusammenhängen.
(3) Für die Tätigkeiten laut Absatz 2 werden keine Überstunden vergütet, da diese Tätigkeiten auf jeden Fall zum Berufsbild des Lehrers gehören.
(4) Für folgende Tätigkeiten werden Überstunden vergütet:
- zusätzliche Unterrichtsstunden, die über 20 beziehungsweise 22 Wochenstunden hinausgehen,
- die Tätigkeiten, die mit der Durchführung von Sonderprojekten und Sonderaufträgen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 zusammenhängen.
(5) Im Stundenkontingent gemäß Absatz 1 sind die für die Bewertungskonferenzen, für die Prüfungen und für die damit zusammenhängenden Aufgaben notwendigen Stunden nicht enthalten; ebenfalls nicht enthalten sind die für die persönliche Vorbereitung der Unterrichtsstunden und Übungen sowie für die Korrektur der schriftlichen Arbeiten notwendigen Stunden.
(6) Damit die Aufnahme bei Unterrichtsbeginn und die Beaufsichtigung der Schüler/innen gewährleistet sind, müssen sich die Lehrer/innen aller Schulstufen fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn im Klassenraum befinden und auch den Abgang der Schüler/innen überwachen. Diese Aufgaben sind im Stundenkontingent gemäß Absatz 1 nicht enthalten.
(7) Die Mehrleistungen laut Artikel 5, 6 und diesem Artikel, die auf die Qualitätsverbesserung des Bildungsangebotes abzielen, werden vom Lehrer/innenkollegium in den Jahrestätigkeitsplan der Schule aufgenommen und beschlossen.